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Pflegende Angehörige müssen bei Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate,
bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate ohne Aufforderung ein Beratungs-gespräch in Anspruch nehmen.
Nein, wir führen keine Kontrollen durch. Der Besuch dient zur Beratung und Unterstützung der Angehörigen bzw. der Betreuungsperson. Dazu gehört eine Einschätzung der individuellen Situation mit Hinweisen auf Hilfestellungen und Beratung bei der Einbindung von Hilfeangeboten.
Die Kosten hierfür werden zusätzlich zum Pflegegeld von der Pflegekasse übernommen.
Bei Nichteinhalten der Beratungseinsätze werden die Kassen die Leistung kürzen oder sogar streichen.
Wenn Sie sich für unseren Pflegedienst entschieden haben oder durch Ihren behandelnden Arzt auf uns aufmerksam geworden sind, kommt unsere Pflegedienstleitung zu Ihnen nach Hause und führt ein Aufnahmegespräch durch. Dieses kann auch im Büro durch Angehörige erfolgen.
Die Verordnung über häusliche Krankenpflege wird von uns ausgefüllt und zur Beantragung der Kostenübernahme an die zuständige Krankenkasse weiter geleitet. Über die Bewilligung der Kostenübernahme werden Sie als Patient und wir als Pflegedienst von der Kasse schriftlich informiert. Die Kosten werden von uns direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.
Dabei wird die Erstverordnung für 14 Tage ausgestellt. Folgeverordnungen können dann individuell nach Bedarf terminiert werden, z.B. pro Quartal oder bei unveränderlichen Leistungen wie An-/ und Ausziehen von Kompressions-strümpfen für 1 Jahr.
Nach der Einordnung in einen Pflegegrad besprechen wir gemeinsam, welche Leistungen Sie wünschen. Diese können aus einer Leistungsvereinbarung, die wir mit den Pflegekassen abgeschlossen haben, ausgewählt werden.
Wir stellen Ihnen dann einen Kostenvoranschlag aus. Die Leistung eines Pflegedienstes heißt in der Gesetzessprache „Sachleistung“, die Bezahlung von Angehörigen oder privaten Pflegepersonen heißt „Geldleistung“. Von „Kombinationsleistung“ spricht man, wenn sich Angehörige/ private Pflegepersonen die Pflege teilen.
Wird das Budget des Pflegegrades vom Pflegedienst nicht ausgeschöpft, erhalten Sie anteilig Pflegegeld ausgezahlt.